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Ist die Ungleichbehandlung psychisch kranker Straftäter*innen zu rechtfertigen?

Oct 15, 2024

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Bild: Pixabay.com (#Gefängnis)

 

Fragestellung

Werden psychisch kranke, nach § 63 des Strafgesetzbuches (StGB) verurteilte Straftäter*innen hinsichtlich der per se unbefristeten Maßregeldauer im Vergleich zu Straftäter*innen, die eine mit dem Rechtsurteil festgesetzte Strafdauer verbüßen müssen, womöglich staatlich diskriminiert? Und wenn der Sachverhalt der Ungleichbehandlung besteht, ließe er sich rechtfertigen bzw. könnte er darüber hinaus Konsequenzen für die Rechtsprechung implizieren.

 

Vorbemerkung

Obwohl ich kein Jurist bin, wage ich nachfolgend einen juridischen Exkurs zu einem Thema, das mich in erster Linie als Mensch und auch als Bürger unseres Rechtsstaats umtreibt. Wie kam ich dazu? Während meiner Zeit als Therapeut in einer Forensischen Klinik für Frauen in Bayern habe ich meinen insgesamt 63 Patientinnen, die nach § 63 StGB verurteilt worden waren, zu Beginn unserer biografisch zentrierten Zusammenarbeit unter anderem diese Frage gestellt: Was denken Sie, wo werden Sie in fünf Jahren sein? Nach Auswertung meiner damaligen Aufzeichnungen waren es 87 % der Frauen zwischen 21 und 73 Jahren, die mir spontan antworteten, es nicht zu wissen. 92 % gingen davon aus, auch in fünf Jahren noch auf der aktuellen Lockerungsstufe oder höchstens einer darüberliegenden im geschlossenen Bereich zu leben. Einige von ihnen ergänzten, dass sie das Gefängnis dem Maßregelvollzug vorgezogen hätten, weil sie dann längst entlassen worden wären. Und nicht wenige von ihnen hatten aufgegeben an eine Zukunft in Freiheit zu glauben. An ein Leben als freier Mensch. Besonders hat mich das Schicksal einer Patientin berührt, die seit dreizehn Jahren vergeblich auf eine Lockerung wartete, weil sie sich weigerte, den von ihr in der floride wahnhaften Psychose gelegten Zimmerbrand (Straftat), bei dem weder sie noch jemand anderer Mensch zu Schaden gekommen noch ein erheblicher Sachschaden entstanden war, als schwerwiegendes Verbrechen anzuerkennen, also als vorsätzlichen Mordversuch, wie es im Urteil stand. Ihre Resignation war für mich erschütternd.

Ich thematisierte meinen Patientinnen gegenüber immer wieder, welche Form der „Strafe“ – in einer forensischen Einrichtung hat dieser Begriff per se keine Relevanz, da es sich in diesem Kontext um eine „psychiatrische Maßnahme“ handelt – welches Strafmaß also sie für sich persönlich als angemessen beschreiben würden. Keine der Frauen bagatellisierte dabei das Strafmaß selbst. Im Gegenteil. Doch alle sagten aus, dass sie nicht nur die immer schlimmer werdenden stationären Bedingungen, wie zum Beispiel die ansteigenden Überbelegungen der Zimmer, der völlige Verlust von Privatsphäre, die Gewalt unter den Mitpatientinnen als dauerhaft belastend bis unerträglich erlebten, sondern vor allem die Tatsache, dass sie nicht wüssten, wann oder sogar, ob sie je hier herauskämen. Und dass sie erst in einem Jahr wieder einen Gutachter sehen würden, der dann mit den behandelnden Psychiatern und Therapeuten über die nächsten Schritte entscheide.

Die Entkoppelung von Art oder Schwere des Delikts und der Frist der Maßnahme begann mich zu beschäftigen. Verstärkt durch meine Erfahrung als Beisitzer der sogenannten Lockerungskonferenzen, in der etwa zwanzig Ärzt*innen, Therapeut*innen und Pflegekräfte die Patientinnen befragten und anschließend zu einem Konsens fanden, der über das Schicksal einer Patientin für ein weiteres Jahr entschied, selbst wenn sie diese zum ersten Mal gesehen hatten.

 

Frage nach der Begründung der Ungleichbehandlung

Doch ich möchte mein Augenmerk nicht auf etwa kritisch zu sehenden Inhalte forensisch-psychiatrischer Behandlungen und Prozeduren richten, deren exekutive Strukturen interessanterweise föderal geregelt werden – anders als das Strafgesetz, das bundesweit einheitlich gilt. Auch würde es den Rahmen sprengen, auf den Hintergrund des Maßregelvollzugsgesetzes in Deutschland einzugehen, selbst wenn eine aktualisierte und historisch fundierte Studie aus meiner Sicht zwingend erforderlich wäre, die das rechtliche Fundament und letztlich die politische Zielstellung der zweigliedrigen Rechtsstruktur im Strafgesetz Deutschlands beleuchtet. Vielmehr möchte ich den Fokus auf die Frage richten, worin die juristische Rechtfertigungsgrundlage besteht, einen psychisch erkrankten Menschen, der straffällig geworden ist, länger seines Freiheitsrechts zu berauben als eine*n Straftäter*in, die oder der laut StGB als vollschuldzurechnungsfähig gilt. 

Das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AAG) zielt auf Verhinderung und Beseitigung „aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“ (AAG, §1). In der Begriffsbestimmung (AAG, § 3, Abs. 1 und 2) werden unzweideutig Benachteiligungen formuliert, die sich auch auf eine „vergleichbare Situation“ oder auch auf „neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren“ beziehen. Die „vergleichbare Situation“ wäre in unserem Falle die Straftat an sich, die bei gutachterlicher Einschätzung der*s Straftäters*in zum richterlichen Urteil der eingeschränkten oder teilweise eingeschränkten Schuldfähigkeit führt (StGB, 1. Titel, Grundlagen der Strafbarkeit, §§20 und 21), welche hinsichtlich der unbefristeten Dauer der Maßnahme nach dem Maßregelvollzuggesetzes eine Benachteiligung des betroffenen Menschen darstellt.

Aufgrund der oben bereits angeführten Begrenztheit meines juristischen Wissens vermag ich die anstehende Argumentation und eigentliche Diskussion an dieser Stelle nicht weiter auszuführen. Es bedürfte meiner Einschätzung nach jedoch einer neutralen Überprüfung, ob in der bisweilen gravierenden Differenz zwischen den Aufenthaltsdauern in einem Gefängnis oder in einer Forensik nicht bereits der Sachverhalt der Diskriminierung erfüllt sein könnte. Und ob die Überprüfung der Rechtfertigungsgründe für eine derartige Ungleichbehandlung nicht zu dem Folgeschluss einer ungerechtfertigten Behandlung psychisch kranker, also behinderter Menschen führen würde. Inwiefern sich daraus erneute Anforderungen an eine mögliche Modifikation des § 63 des Strafgesetzes ergeben könnten, müsste wohl auf Ebene des Bundesverfassungsgerichts geprüft werden. Ein Ansatz dazu, der jedoch bei weitem nicht den erwünschten Reformeffekt für die Betroffenen mit sich brachte, war die „Novellierung des Rechts der Unterbringung“ durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im Frühjahr 2016, das zwar den „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“, wie er in § 62 StGB bereits geregelt und vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angemahnt worden war, mit konkreten Forderungen an den MRV verknüpft hat, jedoch die Ermessensspielräume und Interpretation eben solcher Verhältnismäßigkeit im Einzelfall nach wie vor den forensischen Akteuren überlässt.

 

 

 

 

 

 

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